Fiktion der Baugenehmigung und das gemeindliche Einvernehmen
In der September-Ausgabe der Zeitschrift „Der Bayerische Bürgermeister“ ist ein aktueller Aufsatz unserer Partner Rechtsanwalt Dr. Sebastian Pfahl und Rechtsanwalt Prof Mehr lesen...
Der Beitrag stellt zunächst den Begriff und die Rechtswirkung der Baugenehmigungsfiktion dar und geht anschließend auf den Verfahrensablauf und die Beteiligung der Gemeinden hierbei ein. Schwerpunkt des Beitrags ist die Frage, welchen Folgen es hat, wenn die Baugenehmigung fingiert wird, aber die Gemeinde zuvor ihr Einvernehmen versagt hat.
Wir freuen uns über diese Auszeichnung unseres Kollegen, die unseren Anspruch und unser Selbstverständnis als eine der führenden Adressen im Bereich des Vergaberechts in Bayerisch-Schwaben und darüber hinaus unterstreicht. Wir beraten mit persönlichem Einsatz und Pragmatismus insbesondere öffentliche Auftraggeber jeder Art und Größe – von Kommunen über Landkreise, kommunale Unternehmen und Körperschaften d.Ö.R. bis hin zu Staatsbehörden.
Konzeptvergaben sind ein spannendes Instrument, um kommunale Brach- und Konversionsflächen zu entwickeln, eine Ortsmitte zu revitalisieren, aber auch ein neues Quartier auf der grünen Wiese aufzuplanen. Zugleich bieten Konzeptvergaben die Chance, in Zeiten knapper öffentlicher Kassen Maßnahmen der kommunalen Daseinsvorsorge durch private Investoren realisieren zu lassen. Als Bestandteil eines neuen Quartiers können so etwa eine Kita oder ein Seniorenheim entstehen.
Der Beitrag stellt die rechtlichen Rahmenbedingungen vom Vergaberecht über das EU-Beihilferecht bis zum Verfassungs- und Kommunalrecht dar. Im zweiten Teil des Beitrags werden inhaltliche Vorschläge für die Ausgestaltung einer Konzeptvergabe angeboten. Ein Schwerpunkt liegt hierbei bei konkreten und praxisnahen Vorschlägen für Wertungs- und Zuschlagskriterien der eingereichten Konzepte.
So unbestritten die Finanzkontrolle der Landesrechnungshöfe und die staatliche Rechtsaufsicht sich auch auf die Tätigkeit der Wirtschaftskammern erstreckt (= ‚Ob‘ der Kontrolle), so ungeklärt ist der Prüfungsmaßstab (= ‚Wie‘ der Kontrolle). Dieser muss – so die Prämisse von Prof. Bulla – dem hybriden, janusköpfigen Charakter der Wirtschaftskammer Rechnung tragen: Sie sind einerseits Bestandteil der mittelbaren Staatsverwaltung und damit Teil der Staatsgewalt – sie sind andererseits Ausdruck der Selbstverwaltung der Wirtschaft und damit zugleich bewusst staatsfern organisiert. Der Beitrag unternimmt den Versuch einer differenzierenden Betrachtung.
Der Beitrag befasst sich mit den gesetzlichen Anforderungen des § 122 GWB und der VgV an Eignungskriterien. Insbesondere der notwendige Auftragsbezug und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzen öffentlichen Auftraggebern Schranken. Der Beitrag beleuchtet die Newcomer-Regelung in § 45 Abs. 5 VgV und den klassischen Streit, ob bei der Wertung von unternehmensbezogenen Referenzen darauf abgestellt werden darf, ob der Bewerber bereits Referenzen derselben Nutzungsart geplant hat oder nicht (vgl. § 75 Abs. 5 VgV). Wie so oft in der Juristerei: es kommt darauf an! Abschließend wird ein worst-practice-Beispiel anhand einer Entscheidung des BayObLG zu einer Projektsteuererausschreibung für das Deutsche Museum München dargestellt.
Interessante Themen? Den Beitrag gibt es hier zu lesen: https://www.dabonline.de/2024/05/29/eignungskriterien-architekturwettbewerb-was-ist-erlaubt/
Der Beitrag beleuchtet die verschiedenen vergaberechtlichen Instrumente, die einem Auftraggeber an die Hand geben sind, um umweltbezogene und insbesondere Nachhaltigkeitsaspekte in die Vergabe öffentlicher Aufträge einwirken zu lassen. Die Sinnhaftigkeit, den Halbbillionenmarkt jährlicher Auftragsvergaben für politische Sekundärziele, wie den ökologischen Umbau der Wirtschaft und Gesellschaft, fruchtbar zu machen, steht außer Frage. Öffentliche Auftraggeber müssen sich allerdings bewusst sein, dass die Berücksichtigung von Sekundärzielen bei der Leistungsbeschreibung in der Regel zu einer Verengung des Wettbewerbs und damit einer Verteuerung der Beschaffung führen wird.
Der Beitrag gelangt in einer differenzierten Betrachtung zum Ergebnis, dass gerade in Zeiten knapper werdender Haushaltskassen der Primärzweck des Vergaberechts, die zum Funktionieren des Gemeinwesens notwendigen Güter, Dienstleistungen und Bauleistungen rechtzeitig und wirtschaftlich zu beschaffen, nicht aus den Augen verloren werden darf. Ein kommunaler Schulneubau, der inzwischen nicht selten einen hohen zweistelligen Millionenbetrag und mehr kostet, nimmt die finanziellen Spielräume für ebenso dringend benötigten Sanierungen von Bestandsschulgebäuden; die Erhöhung des Anteils biologisch erzeugter Lebensmittel bei der Ausschreibung einer Kita-Verpflegung zieht zwangsläufig steigende Essensgelder nach sich, die sich nicht mehr alle Eltern leisten können.
Die Stärkung einer strategischen, insbesondere nachhaltigen Vergabe steht in einem natürlichen Spannungsverhältnis zu den Kernanliegen des EU-Vergaberechts, einen möglichst breiten Wettbewerb zu schaffen, den Marktzugang für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) zu erleichtern sowie Vergabeverfahren zu vereinfachen und beschleunigen. Die Lösung dieses Zielkonflikts liegt in einer angemessenen Ausgleich von Nachhaltigkeit und Innovation einerseits, aber auch einem funktionierenden Wettbewerb, der eine sparsame und wirtschaftliche Beschaffung verspricht, einer Förderung des Mittelstands und einer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung andererseits.
https://www.mohrsiebeck.com/buch/klimakrisenrecht-9783161638862?no_cache=1&createPdf=true
Der Vortrag zeigt zunächst die jüngste Rechtsentwicklung und deren Hintergründe auf. Das 20 %-Kontingent, aber auch eine zusammengefasste Vergabe von Planungs- und Bauleistungen, insbesondere in Gestalt der (teil-)funktionalen Ausschreibung („Planen+Bauen“) nach § 7c VOB/A EU werden erläutert. Diese bietet sich insbesondere bei Modul- und Systembauten sowie technisch anspruchsvollen Anlagen an, wenn es darum geht, die Expertise und das Know-how der Bieter am Markt zu aktivieren.
Die Möglichkeit, Voraussetzungen und (praktischen) Grenzen einer Generalplanervergabe werden vor dem Hintergrund des Gebots der losweisen Vergabe erörtert. Zwar besteht zugunsten der Auftraggeber durchaus ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Aufgrund der wettbewerbsverengenden Wirkung empfehlen sich solche Generalplanervergabe insbesondere für anspruchsvolle, innvoative Planungen oder für Objekte mit hohem Technikanteil.
Als effektivstes Mittel, um der verschärften VgV-Ausschreibungspflicht bei Addition aller Planungsleistungen Herr zu werden, ist die abgespeckte Vergabe. Als echte Alternative zu einem zweistufigen Verhandlungsverfahren bietet sich das Offene Verfahren an. Reduzierte Mindestanforderungen an die Eignung und Zuschlagskriterien können dazu beitragen, den Verfahrensaufwand trotz Durchführung einer europaweiten Ausschreibung handhabbar zu machen.
Dr. Praßler war mehrere Jahre in der Kommunalverwaltung einer Großen Kreisstadt tätig. Nach zweijähriger Tätigkeit in einer anderen mittelständischen Augsburger Kanzlei ist er seit Juni 2022 in unserer Kanzlei im Verwaltungs- und Vergaberecht tätig und hat im vergangenen Jahr erfolgreich sein eigenes Referat im Privaten Wirtschaftsrecht aufgebaut. Dr. Robert Praßler ergänzt unser Beratungsspektrum an der Schnittstelle von Verwaltungs- und Vergaberecht zum Privaten Wirtschaftsrecht ideal. Er berät zu Fragen der Vertragsgestaltung, insbesondere von Verträgen der öffentlichen Hand, zum Haftungs- und Schadensersatzrecht und vertritt unsere Mandanten vor den Verwaltungs- und Zivilgerichten sowie den Vergabenachprüfungsinstanzen.
Als pdrei Rechtsanwälte verfügen wir neben Rechtsanwalt Dr. Praßler mit den Rechtsanwälten Cornelius Thoma, Gert Guggemos, Prof. Dr. Simon Bulla und Dr. Sebastian Pfahl über vier Fachanwälte für Verwaltungsrecht, einen Fachanwalt für Vergaberecht (Prof. Dr. Bulla) sowie über eine Fachanwältin für Arbeitsrecht (Rechtsanwältin Melanie Heim) und eine Fachanwältin für Medizinrecht (Rechtsanwältin Cornelia Wohlfahrt).
Wer wir sind
Wir von pdrei Rechtsanwälte sind eine auf das Verwaltungsrecht und ausgewählte Bereiche des privaten Wirtschaftsrechts spezialisierte Kanzlei. Wir arbeiten für die öffentliche Hand, gewerbliche und industrielle Unternehmen, Architekten, Stadtplaner und Privatpersonen in Augsburg, Bayern und darüber hinaus. Aktuell sind wir acht Anwält:innen, hierunter fünf Fachanwalt:innen für Verwaltungsrecht, eine Fachanwältin für Arbeitsrecht und eine Fachanwältin für Medizinrecht sowie sechs Rechtsanwaltsfachangestellte.
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Unsere Kanzlei zeichnet eine kollegiale Atmosphäre mit flachen Hierarchien aus. Wir bieten eine abwechslungsreiche Tätigkeit, flexible Arbeitszeitmodelle für eine ausgewogene work-life-balance (39h-Woche, Homeoffice-Tag, Arbeitsende Freitagmittag) und ein attraktives Arbeitsumfeld mit Zusatzleistungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, Fahrtkostenzuschuss, Kanzleievents, moderne Büroausstattung (höhenverstellbare Schreibtische) und kostenlosen Getränken. Wir unterstützen ein eigenverantwortliches Arbeiten, Fortbildungen und individuelle Entwicklungsmöglichkeiten.
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Das Seminar beleuchtet Ausschreibungspflichten und Gestaltungsspielräume bei kommunalen Grundstücksvergaben, insbesondere
Es werden weiterhin die anstehende Verschärfung des Vergaberechts im Bereich der Architektenvergabe und die vergaberechtlichen Auswege erörtert. Die anstehende Streichung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV führt dazu, dass sämtliche Objekt- und Fachplanungsleistungen zu addieren sind und schon kleine kommunale Baumaßnahmen, wie die Erweiterung einer Kita um zwei weitere Gruppen, der Bau eines Veranstaltungssaals etc., dazu führen, dass der Architekt, der HLS-, ELT-, Tragwerks- und Freianlagenplaner in fünf europaweit bekannt gemachten VgV-Verfahren auszuschreiben wären. Das Seminar erläutert vergaberechtlich belastbare Lösungsmöglichkeiten
Wir von pdrei Rechtsanwälte sind eine der führenden Adressen für Verwaltungsrecht im bayerisch-schwäbischen Raum. Als Boutiquekanzlei konzentrieren wir uns auf eine hochspezialisierte Beratung im Verwaltungsrecht, Vergaberecht und ausgewählten Bereichen des privaten Wirtschaftsrechts. Wir arbeiten seit vielen Jahren für die öffentliche Hand, gewerbliche und industrielle Unternehmen, Projektentwickler, Architekten, Stadtplaner und Privatpersonen in Augsburg, Bayern und darüber hinaus. Aktuell sind wir acht Anwält:innen, hierunter fünf Fachanwält:innen für Verwaltungsrecht, eine Fachanwältin für Arbeitsrecht und eine Fachanwältin für Medizinrecht sowie sechs Rechtsanwaltsfachangestellte. Unsere Kanzlei ist im Zentrum Augsburgs.
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Der Vortrag von RA Prof. Dr. Simon Bulla befasst sich insbesondere mit den anstehenden grundstürzenden Änderungen bei der Vergabe freiberuflicher Architekten- und Ingenieurleistungen. Mit der anstehenden Aufhebung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV werden künftig für die Auftragswertschätzung von Architekten- und Ingenieurleistungen die Honorare sämtlicher Planer eines Bauvorhabens zu addieren sein – von A wie Architekt über E wie Elektroplaner, H wie HLS-Planer bis zu T wie Tragwerksplaner.
Wollen kommunale Auftraggeber schon bei Kleinvorhaben nicht vier bis fünf VgV-Verhandlungsverfahren durchführen, bleibt zum einen der nicht risikofreie Weg einer Generalplanervergabe, vor allem aber eine Flucht in die (teil-)funktionale Ausschreibung. Die Anforderungen für eine Ausschreibung von Planen+Bauen stellt RA Bulla eingehend dar.
Zum Umweltrecht gehören alle Normen, die dem Umweltschutz dienen. Als sog. Querschnittsmaterie spielt das Umweltrecht in zahlreichen rechtswissenschaftlichen Fächern eine Rolle. Zu den Hauptbereichen des Umweltrechts zählen das Immissionsschutzrecht, das Wasserrecht, das Naturschutzrecht und das Klimaschutzrecht. Darüber hinaus sind im Baurecht auf dem Weg zur Verwirklichung eines Bauvorhabens mehrere umweltrechtliche Spezialvorgaben zu beachten.
Konkret geht es um die Systematik des § 19 BauNVO, die Entscheidung des VG Hannover vom 26.11.2019 zu Schottergärten und allgemein um die Steuerung von Versiegelung, namentlich durch Bebauungsplan, im § 34 BauGB und durch Bauordnungsrecht.
Rechtsanwalt Dr. Pfahl zeigt den Tagungsteilnehmerinnen und -teilnehmern dabei auch Handlungsmöglichkeiten auf, wie sie in ihrer Praxis die Versiegelung des Bodens begrenzen können und somit das knappe Gut Boden, auch im Interesse des Klimawandels, schonen.
Einzelheiten unter https://www.baygt-kommunal-gmbh.de/tagungen/bauamtsleiter-und-stadtbaumeistertagung/
Der vorliegende Beitrag untersucht anhand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der vergangenen Jahre die allgemeinen Voraussetzungen und die Grenzen der Rücklagenbildung, insbesondere die Grundsätze der Haushaltswahrheit und Schätzgenauigkeit sowie der Jährlichkeit, aber auch die Verfahrensanforderungen bei der Willensbildung der Kammerogane.
Die Anforderungen der Rechtsprechung an die einzelnen Rücklagenarten – von Ausgleichsrücklagen, Liquiditätsrücklagen über Ausstattungs- und Gebäuderücklagen bis hin zu Tilgungsrücklagen und Altersteilzeitrücklagen – werden aufgearbeitet. Der Beitrags möchte best practices der Kammern bei der Rücklagenbildung darstellen und Unterstützung für eine rechtssichere Rücklagenbildung geben.
Im Praxisforum Vergabe aktuell hält RA Prof. Dr. Bulla einen Vortrag zur rechtssicheren Wahl von Eignungskriterien, Referenzen als Eignungskriterien, den Tücken der Auftragsbekanntmachung und zur Nachforderung von fehlenden Unterlagen. Das Seminar der Bayer. Akademie für Verwaltungsmanagement vom 15. bis 16.02.2022 richtet sich insbesondere an die Öffentliche Hand.
RA Prof. Dr. Bulla trägt als Referent weiterhin zum Lehrgang Qualifizierter Vergabeberater der Bayerischen Ingenieurkammer Bau bei, die vom 14.03. bis 01.04.2022 in sechs Modulen eine Zertifizierung für Ingenieuren im Bereich des Vergabewesens anbietet. Als Fachanwalt für Vergaberecht wird RA Bulla hier zu den Themen Vorinformation, Auftragsbekanntmachung und Fristen sowie zu den Anforderungen des Teilnahmewettbewerbs, der rechtssicheren Wahl von Eigungs- und Auswahlkriterien, der Eignungsprüfung und zu praktischen Beispielen berichten.
Nachdem Dr. Sebastian Pfahl im Jahr 2021 als angestellter Anwalt in unsere Kanzlei gewechselt ist und er aufgrund seiner besonderen praktischen und theoretischen Erfahrungen seit Ende 2021 den Titel als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verliehen bekommen hat, geht er nun den konsequenten Schritt mit dem Eintritt in die Partnerschaftsgesellschaft.
Dr. Sebastian Pfahl ist neben Cornelius Thoma, Gert Guggemos und Prof. Dr. Simon Bulla Ihr kompetenter Ansprechpartner zu Fragen des Bauplanungsrechts, des Bauordnungsrechts und des Öffentlichen Wirtschaftsrechts.
Mit der Partnerwerdung von Dr. Pfahl bauen wir unsere Marktposition im Bereich des Öffentlichen Rechts und des Verwaltungsrechts zielgerichtet weiter aus.
Vor zwölf Jahren gegründet, ist Fishing King heute die größte Angelschule im deutschsprachigen Raum und hat bereits über 100.000 Angler mit Online-Kursen auf dem Weg zur staatlichen Fischerprüfung vorbereitet.
„Fischereirecht ist Föderalismus in Reinform“, konstatiert Rechtsanwalt Prof. Dr. Simon Bulla angesichts eines erstaunlich diversifizierten Landesrechts zum Fischerei- und Angelwesen.
Die Transaktion wurde für Afinum federführend von GLNS durch Dr. Ludger Schult, Eva-Maria Bayer und Jennifer Blümlein (Private Equity/M&A), Andreas Scheidle (Steuern) und Dr. Anselm Lenhard (Finance) beraten. Das Arbeitsrecht begleitete Dr. Marius Fritzsche (Pusch Wahlig Workplace Law) und das Kartellrecht Dr. Andreas Boos (Buntscheck).
Über die Transaktion berichten das Handelsblatt und einschlägige Branchenportale wie LTO.
pdrei Rechtsanwälte positioniert sich weiterhin erfolgreich als hochspezialisierte Kanzlei für Öffentliches Recht in Bayern.
Das BVerfG hat nun entschieden, dass diese Verzinsung für Verzinsungszeiträume bis 2013 noch verfassungskonform war. Für die Verzinsungszeiträume ab 2014 ist die gesetzliche Verzinsungsregelung hingegen für verfassungswidrig erklärt worden. Auf dem Finanzmarkt habe sich nach der Finanzkrise im Jahr 2008 ein „strukturelles Niedrigzinsniveau“ entwickelt, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen sei. Der vom Gesetzgeber der Abgabenordnung typisierte Zinssatz von jährlich 6 % erweise sich unter den nach der Finanzkrise veränderten tatsächlichen Bedingungen spätestens seit dem Jahr 2014 als „evident realitätsfern“.
„Es ist erfreulich, dass dem Steuergesetzgeber mit dieser Entscheidung Schranken gesetzt werden“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Simon Bulla. „Natürlich muss der Gesetzgeber – gerade in der Steuerverwaltung als Massengeschäft – typisieren dürfen; sein normatives Ermessen zu typisieren und zu pauschalieren muss aber dort seine Grenze finden, wo er einen völlig atypischen Fall als Leitbild wählt. Die Zeiten, in denen Unternehmen, Gewerbetreibende oder Sparer ihr Geld auf der Bank verzinst bekommen haben, sind freilich lange vorbei. Dies muss nun auch Niederschlag in der Steuergesetzgebung finden“. Sinn und Zweck der Verzinsungsregelung war es, Liquiditätsvorteile eines Steuerpflichtigen abzuschöpfen, also die Zinsvorteile, die er durch eine verspätete Steuerfestsetzung erzielen konnte. In einem Finanzmarkt, der keine Verzinsung von Geldanlagen mehr bietet, sondern sich zum strukturellen Niedrigzinsmarkt bis hin zur Negativverzinsung gewandelt hat, ist diese Regelung überholt. „Das gesetzliche System der Abgabenordnung war nicht mehr stimmig“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Simon Bulla. Das BVerfG ist dem gefolgt und fordert eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung ein.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verzinsungsregelung der Abgabenordnung auf die Verfassungsbeschwerde vom Team um Rechtsanwalt Prof. Dr. Simon Bulla hin im Ergebnis vom BVerfG für alle Verzinsungszeiträume ab 2014 als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden. Dies gilt für Nachzahlungszinsen zulasten ebenso wie für Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Aufgrund der erheblichen fiskalischen Auswirkungen, insbesondere auch für die Städte- und Gemeindehaushalte, erklärt das BVerfG die Vorschriften bis zum 31.12.2018 jedoch für weiter anwendbar. Für den Zeitraum ab 2019 ist nun der Gesetzgeber aufgerufen, eine Neuregelung bis spätestens zum 31.07.2022 zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide erfasst. Die Entscheidung betrifft gleichermaßen Einkommenssteuer-, Körperschaftssteuer-, Vermögenssteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerbescheide.
An der Verfassungsbeschwerde mitgewirkt haben Rechtsanwalt Eugen Schaf und Steuerberater Kay Laimer.
In der juris-Reihe AnwaltZertifikatOnline Bau-und Architektenrecht ist ein neuer Aufsatz von RA Prof. Dr. Simon Bulla zur Rechtsnachfolge im Vergaberecht erschienen (AnwZert BauR 12/2021 Anm. 2).
Der Beitrag untersucht Konstellationen wie einen reinen Gesellschafterwechsel, die Veräußerung von Unternehmensanteilen an Dritte im Wege eines asset deal, das Privileg rein konzerninterne Veräußerungen (§ 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GWB) und die problematische Veräußerung an außenstehende Dritte sowie die Ausgliederung von Unternehmensteilen.
Auch auf Besonderheiten wie die Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft mit dem Auftraggeber im Rahmen einer public-private-partnership sowie auf eine Rechtsnachfolge auf der Seiten des Auftraggebers wird eingegangen.
Das Handbuch stellt die relevanten Themen des Vergaberechts dar – angefangen von den Grundzügen, wie dem Auftraggeberbegriff, über Spezialvergaben im Bereich IT-, Architekten- und Verkehrsdienstleistungen und dem Rechtsschutz bis hin zu angrenzenden Begleitthemen, wie dem Haushalts-, Beihilfe- und Zuwendungsrecht.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Bulla kommentiert den Auftraggeberbegriff, insbesondere zu den Feinheiten des funktionalen Auftraggebers (§ 99 Nr. 2 GWB), etwa im Hinblick auf Selbstverwaltungskörperschaften, wie IHKen, Handwerkskammern oder Kassenärztliche Vereinigungen, die aufgrund ihrer Haushaltsautonomie nicht zu den staatlich durch eine überwiegende Finanzierung beherrschten Einheiten zählen; ein weiterer Schwerpunkt wird dem praxisrelevanten Subventionsauftraggeber (§ 99 Nr. 4 GWB) gewidmet.
Im Kapitel zum EU-Beihilferecht erläutert RA Prof. Dr. Simon Bulla die Grundlage des Beihilfetatbestands und seiner Ausnahmen, insbesondere im Hinblick auf rein lokal wirkende Maßnahmen, den Private-Investor-Test DAWI-Betrauungen und die AGVO. Die besonders praxisrelevante Beihilferelevanz von Grundstücksgeschäften werden ebenso dargestellt, wie die Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Beihilfe.
Das Buch kann hier im Wolterskluwer-Shop bezogen werden.
sofatutor (www.sofatutor.com) unterstützt mit seinem über 200-köpfigen Team Schüler von der Grundschule bis zum Abitur – und ist insbesondere im Corona-Jahr zum Vorreiter und Rückgrat der Bildungs-Digitalisierung sowie des Homeschoolings geworden. Zudem wird sofatutor heute deutschlandweit von rund 25 Prozent aller Lehrkräfte sowie in Sachsen und Bremen eingesetzt. Sofatutor sieht sich damit als umfangreichster Anbieter für digitale Lernhilfe in Deutschland, Österreich und der Schweiz, einem Markt mit insgesamt mehr als elf Mio. Schülern.
EMERAM Capital Partners wurde federführend und umfassend von der Münchener Wirtschaftskanzlei GLNS (www.glns.de) beraten. Rechtsanwalt Prof. Dr. Simon Bulla hat als Partner von pdrei Rechtsanwälte die Transaktion im Bereich des Vergaberechts, des EU-Beihilfenrechts und des Förderrechts begleitet.
Einzelheiten unter https://www.zip-online.de/67108.htm.
Dr. Pfahl verstärkt das Team im Verwaltungsrecht und ist neben den Fachanwälten für Verwaltungsrecht Cornelius Thoma, Gert Guggemos und Prof. Dr. Simon Bulla sowie Frau Rechtsanwältin Franziska Niemetz nunmehr der fünfte Berufsträger mit Tätigkeitsschwerpunkt im Verwaltungsrecht und Öffentlichen Recht.
Dr. Sebastian Pfahl war nach seiner Promotion im Öffentlichen Wirtschaftsrecht am Lehrstuhl von Prof. Dr. Matthias Rossi als Rechtsanwalt in einer multidisziplinären Augsburger Kanzlei im Bereich des Verwaltungsrechts und zuletzt bei GSK in München im Bereich des Infrastrukturrechts tätig. Bei pdrei Rechtsanwälte wird er insbesondere das Referat Bauplanungsrecht und städtebauliche Verträge von Rechtsanwalt Guggemos und das Referat Öffentliches Wirtschaftsrecht von Rechtsanwalt Prof. Dr. Bulla ergänzen.
Mit dem Eintritt von Dr. Pfahl bauen wir unsere Marktposition im Bereich des Öffentlichen Rechts und Verwaltungsrechts zielgerichtet weiter aus“.
Es richtet sich an im Verwaltungsrecht tätige Rechtsanwälte*innen, Richter*innen und Mitarbeiter*innen in öffentlichen Verwaltungen.
Unser Partner RA Prof. Dr. Simon Bulla, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Vergaberecht, kommentiert in diesem umfassenden Handbuch sieben Kapitel von den Grundlagen des Verwaltungsverfahrens, etwa den Formen des Verwaltungshandelns und die Beteiligtenstellung, über verfahrensrechtliche Schritte, wie die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und das Wiederaufgreifen des Verfahrens, bis hin zu prozessualen Fragen wie dem (Eil-)Rechtsschutz des Adressaten, dem Rechtsschutz von Dritten und Nachbarn und dem vorbeugenden Rechtsschutz.
Im Handbuch findet sich schließlich eine umfassende Darstellung des Planfeststellungsverfahrens von RA Prof. Dr. Simon Bulla.
Aufgrund des Bezugs auf das BauGB sind vom Gesetz auch weitere Verfahren nach dem BauGB erfasst, wie z.B. Umlegungsverfahren. Das Gesetz ist zeitlich befristet auf den 31.12.2021 (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 PlanSIG) , es tritt zudem mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 PlanSIG).
Wegen der Fristenregelung war eine (komplizierte) Übergangsregelung notwendig, die sich in § 6 PlanSIG findet. U.a. fordert das Gesetz in § 6 PlanSIG, dass bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnene aber noch nicht abgeschlossene Verfahrensschritte zu wiederholen sind (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 PlanSIG).
Im Bauleitplanverfahren sind verschiedene Schritte zwingend ortsüblich/ öffentlich bekannt zu machen, so z.B.:
Erfasst werden von der Regelung des § 2 Abs. 1 PlanSIG der Anschlag an der Amtstafel sowie die Auslegung zur Einsichtnahme als Bekanntmachungsformen, da hierfür die interessierte Öffentlichkeit die Amtsräume aufsuchen muss, was eventuell in Pandemiezeiten aufgrund behördlicher Anordnung nicht möglich ist.
Soweit eine Gemeinde den Anschlag an der Amtstafel (zulässigerweise) als Bekanntmachungsform festgelegt hat, ist das Gesetz somit anwendbar. Gleiches gilt in Fällen der Bekanntmachung durch Auslegung zur Einsichtnahme.
In diesen Fällen kann die Bekanntmachung im Internet erfolgen (§ 2 Abs. 1 PlanSIG), wobei damit die Internetseite der Gemeinde gemeint ist- das ergibt sich aus dem Bezug in § 2 Abs. 2 PlanSIG auf § 27 a Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 VwVfG (die Internetseite z.B. eines beauftragten Planungsbüros wäre damit nicht zulässig).
Zusätzlich hat die Bekanntmachung dann in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt (soweit vorhanden) oder einer örtlichen Tageszeitung zu erfolgen (§ 2 Abs. 1 S. 2 PlanSIG).
Der Text beider Bekanntmachungen sollte zur Sicherheit identisch sein. In der Bekanntmachung im Amtsblatt bzw. der örtlichen Tageszeitung ist zudem die Internetseite anzugeben, auf der die Bekanntmachung eingesehen werden kann.
Auch hier versucht das Gesetz eine Erleichterung zu schaffen. Ob diese tatsächlich eintritt, ist fraglich.
Von Bedeutung in der Praxis wird dabei die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sein.
Nach § 3 Abs. 1 PlanSIG kann zwar die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden, soweit die Auslegung mit Ablauf des 31.03.2021 endet. Die Unterlagen sind dann auf der homepage der Gemeinde bereit zu stellen. In der Bekanntmachung ist nach § 3 Abs. 1 PlanSIG darauf zu verweisen, dass und wo die Unterlagen im Internet ausgelegt werden. § 4 a Abs. 4 S. 1 BauGB bleibt daneben unberührt.
§ 3 bleibt Abs. 2 PlanSIG sieht aber dann vor, dass die angeordnete Auslegung daneben als zusätzliches Informationsangebot erfolgen soll, soweit dies nach Feststellung der zuständigen Behörde den Umständen nach möglich ist.
Unterbleibt eine Auslegung, hat die zuständige Behörde zusätzlich zur Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder in begründeten Fällen durch Versendung zur Verfügung zu stellen.
Die Gemeinde wird also zu prüfen haben, ob sie dennoch parallel eine Auslegung in den Amtsräumen durchführt. Wie dies in Zeiten von CORONA funktionieren kann, bzw. welche Anforderungen daran gestellt werden, hat sich in der jüngsten Praxis bei den meisten Kommunen rasch etabliert. Die Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 24.03.2020 (25-4611.110) bietet hierfür praxisrelevante Anleitungen.
Insofern wird § 3 Abs. 1 PlanSIG wohl nur dann relevant werden, wenn pandemiebedingt kein Zutritt zu den Amtsräumen nach Maßgabe der Anforderungen hieran geschaffen werden kann oder eine allgemeine Ausgangssperre angeordnet wurde.
Die Ersatzform der Auslegung erfordert dann die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Lesegeräte, womit wohl Tablets oder Computerterminals etc. gemeint sind.
Hier besteht erwartungsgemäß Rechtsunsicherheit, welche Anforderungen an die Bedienbarkeit, Darstellungsqualität etc. dieser Geräte zu stellen sind.
Zudem ist in begründeten Fällen eine Versendung erforderlich, was entsprechenden Aufwand und Kosten verursachen wird.
Es bleibt abzuwarten, ob bei einer befürchteten 2. Welle der CORONA Pandemie entsprechende Einschränkungen drohen, die tatsächlich dazu veranlassen, auf § 3 PlanSIG zurückzugreifen. Andernfalls, zumal in der aktuellen Situation wird das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB der rechtssicherere Weg sein, soweit die Vorgaben gem. Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 24.03.2020 (25-4611.110) eingehalten werden.
Üblich und rechtlich vorgegeben ist, dass Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB schriftlich, mündlich oder elektronisch abgegeben werden können. darauf muss jedoch in der Bekanntmachung nicht hingewiesen werden. wie allgemein empfiehlt sich, in der Bekanntmachung lediglich auf die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme hinzuweisen. Auch in CORONA Zeiten werden Stellungnahmen ohne Einschränkung schriftlich oder elektronisch eingereicht werden können. Relevant ist somit nur die mündliche Abgabe einer Stellungnahme, da dies deren Niederschrift erfordert.
Nach § 4 Abs. 1 PlanSIG kann die Gemeinde nunmehr diese Möglichkeit ausschließen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die jeweilige Erklärungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 endet und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass innerhalb der Erklärungsfrist eine Entgegennahme zur Niederschrift nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein würde. Letzteres wird eintreten, wenn das Rathaus nicht durch Fremde betreten werden darf oder wenn eine längere Ausgangssperre angeordnet wurde. Unklar ist jedoch, was mit „unverhältnismäßigem Aufwand“ gemeint ist. Die kommende Zeit mag dies ergeben (bzw. hoffentlich nicht).
Wenn die Gemeinde die Möglichkeit der Niederschrift ausschließen will, muss sie dies dann in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB mitteilen (§ 4 Abs. 2 PlanSIG). Sie hat zudem dann einen Zugang für die Abgabe von elektronischen Erklärungen bereitzuhalten, worauf ebenfalls in der Bekanntmachung hinzuweisen ist.
Fazit: ob das PlanSIG die bezweckte Erleichterung für Bauleitplanverfahren erbringen wird, ist fraglich. Es ist im allseitigen Interesse zu wünschen, dass in der Praxis keine Situationen eintreten werden, die dies erproben müssen.
Der Aufsatz befasst sich mit der Berücksichtigung der Entscheidung bei neu anstehenden Vergabeverfahren
Bei bereits eingeleiteten Vergabeverfahren weist der Aufsatz auf die Fallstricke eines (auch im Verhandlungsverfahren) nachträglichen Verzichts auf Mindestanforderungen und der (u. U. schadensersatzbewehrten) Aufhebung eines Vergabeverfahrens hin, um die Honorare nachträglich nach unten zu verhandeln. Als milderes Mittel wird, soweit zulässig, die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens empfohlen.
Abschließend widmet sich der Beitrag den Auswirkungen des HOAI-Urteils auf bestehende Verträge. Es beansprucht der allgemeine Rechtsgrundsatz des pacta sunt servanda Geltung: Eine Berufung des Architekten auf Mindestsatzunterschreitungen ist ebenso unzulässig wie umgekehrt eine Geltendmachung von unzulässigen Höchstsatzüberschreitungen durch kommunale Auftraggeber.
Eine Änderung der IMBek „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ wird folgen.
Generelle Wertgrenzen
Auch für kommunale Auftraggeber können damit Lieferungen und Dienstleistungen
sowie Bauleistungen
beschafft werden.
Corona-bedingte Sonderwertgrenzen
Noch weiter gehende Erleichterungen werden für durch die Corona-Krise begründete Beschaffungen gezogen. Dies sollen insbesondere (= nicht abschließend) Beschaffungen von medizinischen Bedarfsgegenständen und Leistungen sein, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Verwaltung dienen.Diese können durchgeführt werden