Rechtsanwalt/Rechtsanwältin (m/w/d) in Teilzeit oder Vollzeit im Bereich Verwaltungsrecht
Wissenswertes
Wir von pdrei Rechtsanwälte sind eine der führenden Adressen für Verwaltungsrecht im bayerisch-schwäbischen Raum. Als Boutiquekanzlei konzentrieren wir uns auf eine hochspezialisierte Beratung im Verwaltungsrecht, Vergaberecht und ausgewählten Bereichen des privaten Wirtschaftsrechts. Wir arbeiten seit vielen Jahren für die öffentliche Hand, gewerbliche und industrielle Unternehmen, Projektentwickler, Architekten, Stadtplaner und Privatpersonen in Augsburg, Bayern und darüber hinaus. Aktuell sind wir acht Anwält:innen, hierunter fünf Fachanwält:innen für Verwaltungsrecht, eine Fachanwältin für Arbeitsrecht und eine Fachanwältin für Medizinrecht sowie sechs Rechtsanwaltsfachangestellte. Unsere Kanzlei ist im Zentrum Augsburgs.
Ihre Aufgaben bei uns sind:
- Beratung sowie außergerichtliche und gerichtliche Vertretung unserer Mandanten in den Bereichen
- Bauplanungsrecht inkl. städtebaulicher Verträge
- Bauordnungsrecht
Der Schwerpunkt liegt dabei auf der außergerichtlichen Beratung und Gestaltung.
Sie bringen idealerweise mit:
- Berufserfahrung als zugelassener Anwalt (m/w/d) in den angesprochenen Bereichen des Verwaltungsrechts
- Erfahrung und Freude im Umgang mit Mandanten
- Souveränes Auftreten
Wir bieten Ihnen:
- eine attraktive Bezahlung
- flexible Arbeitszeitgestaltung
- die Möglichkeit zu mobilem Arbeiten (Homeoffice)
- einen ruhigen, attraktiven Arbeitsplatz in unmittelbarer Zentrumslage (10 Gehminuten von Hbf, Parkmöglichkeit im Haus alt. Job-Rad)
- Tätigkeiten in einem sympathischen Team
- Teamgeist/ offene Türen
- und soweit noch nicht vorhanden, finanziell und zeitlich Unterstützung beim Erwerb des Fachanwaltstitels
- Perspektive auf Entwicklung
Wir freuen uns über Ihre Bewerbung per Mail an:
guggemos@pdrei-recht.de
Wer wir sind
Wir von pdrei Rechtsanwälte sind eine auf das Verwaltungsrecht und ausgewählte Bereiche des privaten Wirtschaftsrechts spezialisierte Kanzlei. Wir arbeiten für die öffentliche Hand, gewerbliche und industrielle Unternehmen, Architekten, Stadtplaner und Privatpersonen in Augsburg, Bayern und darüber hinaus. Aktuell sind wir acht Anwält:innen, hierunter fünf Fachanwalt:innen für Verwaltungsrecht, eine Fachanwältin für Arbeitsrecht und eine Fachanwältin für Medizinrecht sowie sechs Rechtsanwaltsfachangestellte.
Wir bieten
Unsere Kanzlei zeichnet eine kollegiale Atmosphäre mit flachen Hierarchien aus. Wir bieten eine abwechslungsreiche Tätigkeit, flexible Arbeitszeitmodelle für eine ausgewogene work-life-balance (39h-Woche, Homeoffice-Tag, Arbeitsende Freitagmittag) und ein attraktives Arbeitsumfeld mit Zusatzleistungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, Fahrtkostenzuschuss, Kanzleievents, moderne Büroausstattung (höhenverstellbare Schreibtische) und kostenlosen Getränken. Wir unterstützen ein eigenverantwortliches Arbeiten, Fortbildungen und individuelle Entwicklungsmöglichkeiten.
Wir suchen
- Rechtsanwaltsfachangestellte (m|w|d) oder vergleichbare Qualifikation
- Fortgeschrittene Kenntnisse in MS-Office (Word, Excel, Powerpoint)
- Möglichst Kenntnis in RA Micro
- Teamorientierte und motivierte Arbeitsweise
Was wir brauchen
- Assistenz für unsere Rechtsanwält:innen
- Kommunikation mit unseren Mandanten (Telefon, Mail, Briefe) und Gerichten (elektronisches Anwaltspostfach)
- Termin- und Fristenmanagement
- Schreiben nach Diktat
- Koordination von Kanzlei- und Auswärtsterminen
- Abrechnungen
- Kanzleikoordination (Materialbestellungen)
Was noch fehlt?
Eine Verstärkung für unser engagiertes Team! Wir bieten als Bonus unserer neuen Assistenz | Rechtsanwaltsfachangestellte (m|w|d) mit einer Betriebszugehörigkeit von über 9 Monaten ein neues iPhone 14 (oder gleichwertiges Smartphone nach Wahl).
Bewerbungen per Mail an:
Rechtsanwältin Melanie Heim
Der Vortrag von RA Prof. Dr. Simon Bulla befasst sich insbesondere mit den anstehenden grundstürzenden Änderungen bei der Vergabe freiberuflicher Architekten- und Ingenieurleistungen. Mit der anstehenden Aufhebung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV werden künftig für die Auftragswertschätzung von Architekten- und Ingenieurleistungen die Honorare sämtlicher Planer eines Bauvorhabens zu addieren sein – von A wie Architekt über E wie Elektroplaner, H wie HLS-Planer bis zu T wie Tragwerksplaner.
Wollen kommunale Auftraggeber schon bei Kleinvorhaben nicht vier bis fünf VgV-Verhandlungsverfahren durchführen, bleibt zum einen der nicht risikofreie Weg einer Generalplanervergabe, vor allem aber eine Flucht in die (teil-)funktionale Ausschreibung. Die Anforderungen für eine Ausschreibung von Planen+Bauen stellt RA Bulla eingehend dar.
Zum Umweltrecht gehören alle Normen, die dem Umweltschutz dienen. Als sog. Querschnittsmaterie spielt das Umweltrecht in zahlreichen rechtswissenschaftlichen Fächern eine Rolle. Zu den Hauptbereichen des Umweltrechts zählen das Immissionsschutzrecht, das Wasserrecht, das Naturschutzrecht und das Klimaschutzrecht. Darüber hinaus sind im Baurecht auf dem Weg zur Verwirklichung eines Bauvorhabens mehrere umweltrechtliche Spezialvorgaben zu beachten.
Konkret geht es um die Systematik des § 19 BauNVO, die Entscheidung des VG Hannover vom 26.11.2019 zu Schottergärten und allgemein um die Steuerung von Versiegelung, namentlich durch Bebauungsplan, im § 34 BauGB und durch Bauordnungsrecht.
Rechtsanwalt Dr. Pfahl zeigt den Tagungsteilnehmerinnen und -teilnehmern dabei auch Handlungsmöglichkeiten auf, wie sie in ihrer Praxis die Versiegelung des Bodens begrenzen können und somit das knappe Gut Boden, auch im Interesse des Klimawandels, schonen.
Einzelheiten unter https://www.baygt-kommunal-gmbh.de/tagungen/bauamtsleiter-und-stadtbaumeistertagung/
Der vorliegende Beitrag untersucht anhand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der vergangenen Jahre die allgemeinen Voraussetzungen und die Grenzen der Rücklagenbildung, insbesondere die Grundsätze der Haushaltswahrheit und Schätzgenauigkeit sowie der Jährlichkeit, aber auch die Verfahrensanforderungen bei der Willensbildung der Kammerogane.
Die Anforderungen der Rechtsprechung an die einzelnen Rücklagenarten – von Ausgleichsrücklagen, Liquiditätsrücklagen über Ausstattungs- und Gebäuderücklagen bis hin zu Tilgungsrücklagen und Altersteilzeitrücklagen – werden aufgearbeitet. Der Beitrags möchte best practices der Kammern bei der Rücklagenbildung darstellen und Unterstützung für eine rechtssichere Rücklagenbildung geben.
Im Praxisforum Vergabe aktuell hält RA Prof. Dr. Bulla einen Vortrag zur rechtssicheren Wahl von Eignungskriterien, Referenzen als Eignungskriterien, den Tücken der Auftragsbekanntmachung und zur Nachforderung von fehlenden Unterlagen. Das Seminar der Bayer. Akademie für Verwaltungsmanagement vom 15. bis 16.02.2022 richtet sich insbesondere an die Öffentliche Hand.
RA Prof. Dr. Bulla trägt als Referent weiterhin zum Lehrgang Qualifizierter Vergabeberater der Bayerischen Ingenieurkammer Bau bei, die vom 14.03. bis 01.04.2022 in sechs Modulen eine Zertifizierung für Ingenieuren im Bereich des Vergabewesens anbietet. Als Fachanwalt für Vergaberecht wird RA Bulla hier zu den Themen Vorinformation, Auftragsbekanntmachung und Fristen sowie zu den Anforderungen des Teilnahmewettbewerbs, der rechtssicheren Wahl von Eigungs- und Auswahlkriterien, der Eignungsprüfung und zu praktischen Beispielen berichten.
Nachdem Dr. Sebastian Pfahl im Jahr 2021 als angestellter Anwalt in unsere Kanzlei gewechselt ist und er aufgrund seiner besonderen praktischen und theoretischen Erfahrungen seit Ende 2021 den Titel als Fachanwalt für Verwaltungsrecht verliehen bekommen hat, geht er nun den konsequenten Schritt mit dem Eintritt in die Partnerschaftsgesellschaft.
Dr. Sebastian Pfahl ist neben Cornelius Thoma, Gert Guggemos und Prof. Dr. Simon Bulla Ihr kompetenter Ansprechpartner zu Fragen des Bauplanungsrechts, des Bauordnungsrechts und des Öffentlichen Wirtschaftsrechts.
Mit der Partnerwerdung von Dr. Pfahl bauen wir unsere Marktposition im Bereich des Öffentlichen Rechts und des Verwaltungsrechts zielgerichtet weiter aus.
Vor zwölf Jahren gegründet, ist Fishing King heute die größte Angelschule im deutschsprachigen Raum und hat bereits über 100.000 Angler mit Online-Kursen auf dem Weg zur staatlichen Fischerprüfung vorbereitet.
„Fischereirecht ist Föderalismus in Reinform“, konstatiert Rechtsanwalt Prof. Dr. Simon Bulla angesichts eines erstaunlich diversifizierten Landesrechts zum Fischerei- und Angelwesen.
Die Transaktion wurde für Afinum federführend von GLNS durch Dr. Ludger Schult, Eva-Maria Bayer und Jennifer Blümlein (Private Equity/M&A), Andreas Scheidle (Steuern) und Dr. Anselm Lenhard (Finance) beraten. Das Arbeitsrecht begleitete Dr. Marius Fritzsche (Pusch Wahlig Workplace Law) und das Kartellrecht Dr. Andreas Boos (Buntscheck).
Über die Transaktion berichten das Handelsblatt und einschlägige Branchenportale wie LTO.
pdrei Rechtsanwälte positioniert sich weiterhin erfolgreich als hochspezialisierte Kanzlei für Öffentliches Recht in Bayern.
Das BVerfG hat nun entschieden, dass diese Verzinsung für Verzinsungszeiträume bis 2013 noch verfassungskonform war. Für die Verzinsungszeiträume ab 2014 ist die gesetzliche Verzinsungsregelung hingegen für verfassungswidrig erklärt worden. Auf dem Finanzmarkt habe sich nach der Finanzkrise im Jahr 2008 ein „strukturelles Niedrigzinsniveau“ entwickelt, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen sei. Der vom Gesetzgeber der Abgabenordnung typisierte Zinssatz von jährlich 6 % erweise sich unter den nach der Finanzkrise veränderten tatsächlichen Bedingungen spätestens seit dem Jahr 2014 als „evident realitätsfern“.
„Es ist erfreulich, dass dem Steuergesetzgeber mit dieser Entscheidung Schranken gesetzt werden“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Simon Bulla. „Natürlich muss der Gesetzgeber – gerade in der Steuerverwaltung als Massengeschäft – typisieren dürfen; sein normatives Ermessen zu typisieren und zu pauschalieren muss aber dort seine Grenze finden, wo er einen völlig atypischen Fall als Leitbild wählt. Die Zeiten, in denen Unternehmen, Gewerbetreibende oder Sparer ihr Geld auf der Bank verzinst bekommen haben, sind freilich lange vorbei. Dies muss nun auch Niederschlag in der Steuergesetzgebung finden“. Sinn und Zweck der Verzinsungsregelung war es, Liquiditätsvorteile eines Steuerpflichtigen abzuschöpfen, also die Zinsvorteile, die er durch eine verspätete Steuerfestsetzung erzielen konnte. In einem Finanzmarkt, der keine Verzinsung von Geldanlagen mehr bietet, sondern sich zum strukturellen Niedrigzinsmarkt bis hin zur Negativverzinsung gewandelt hat, ist diese Regelung überholt. „Das gesetzliche System der Abgabenordnung war nicht mehr stimmig“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Simon Bulla. Das BVerfG ist dem gefolgt und fordert eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung ein.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verzinsungsregelung der Abgabenordnung auf die Verfassungsbeschwerde vom Team um Rechtsanwalt Prof. Dr. Simon Bulla hin im Ergebnis vom BVerfG für alle Verzinsungszeiträume ab 2014 als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden. Dies gilt für Nachzahlungszinsen zulasten ebenso wie für Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Aufgrund der erheblichen fiskalischen Auswirkungen, insbesondere auch für die Städte- und Gemeindehaushalte, erklärt das BVerfG die Vorschriften bis zum 31.12.2018 jedoch für weiter anwendbar. Für den Zeitraum ab 2019 ist nun der Gesetzgeber aufgerufen, eine Neuregelung bis spätestens zum 31.07.2022 zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide erfasst. Die Entscheidung betrifft gleichermaßen Einkommenssteuer-, Körperschaftssteuer-, Vermögenssteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerbescheide.
An der Verfassungsbeschwerde mitgewirkt haben Rechtsanwalt Eugen Schaf und Steuerberater Kay Laimer.
In der juris-Reihe AnwaltZertifikatOnline Bau-und Architektenrecht ist ein neuer Aufsatz von RA Prof. Dr. Simon Bulla zur Rechtsnachfolge im Vergaberecht erschienen (AnwZert BauR 12/2021 Anm. 2).
Der Beitrag untersucht Konstellationen wie einen reinen Gesellschafterwechsel, die Veräußerung von Unternehmensanteilen an Dritte im Wege eines asset deal, das Privileg rein konzerninterne Veräußerungen (§ 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GWB) und die problematische Veräußerung an außenstehende Dritte sowie die Ausgliederung von Unternehmensteilen.
Auch auf Besonderheiten wie die Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft mit dem Auftraggeber im Rahmen einer public-private-partnership sowie auf eine Rechtsnachfolge auf der Seiten des Auftraggebers wird eingegangen.
Das Handbuch stellt die relevanten Themen des Vergaberechts dar – angefangen von den Grundzügen, wie dem Auftraggeberbegriff, über Spezialvergaben im Bereich IT-, Architekten- und Verkehrsdienstleistungen und dem Rechtsschutz bis hin zu angrenzenden Begleitthemen, wie dem Haushalts-, Beihilfe- und Zuwendungsrecht.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Bulla kommentiert den Auftraggeberbegriff, insbesondere zu den Feinheiten des funktionalen Auftraggebers (§ 99 Nr. 2 GWB), etwa im Hinblick auf Selbstverwaltungskörperschaften, wie IHKen, Handwerkskammern oder Kassenärztliche Vereinigungen, die aufgrund ihrer Haushaltsautonomie nicht zu den staatlich durch eine überwiegende Finanzierung beherrschten Einheiten zählen; ein weiterer Schwerpunkt wird dem praxisrelevanten Subventionsauftraggeber (§ 99 Nr. 4 GWB) gewidmet.
Im Kapitel zum EU-Beihilferecht erläutert RA Prof. Dr. Simon Bulla die Grundlage des Beihilfetatbestands und seiner Ausnahmen, insbesondere im Hinblick auf rein lokal wirkende Maßnahmen, den Private-Investor-Test DAWI-Betrauungen und die AGVO. Die besonders praxisrelevante Beihilferelevanz von Grundstücksgeschäften werden ebenso dargestellt, wie die Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Beihilfe.
Das Buch kann hier im Wolterskluwer-Shop bezogen werden.
sofatutor (www.sofatutor.com) unterstützt mit seinem über 200-köpfigen Team Schüler von der Grundschule bis zum Abitur – und ist insbesondere im Corona-Jahr zum Vorreiter und Rückgrat der Bildungs-Digitalisierung sowie des Homeschoolings geworden. Zudem wird sofatutor heute deutschlandweit von rund 25 Prozent aller Lehrkräfte sowie in Sachsen und Bremen eingesetzt. Sofatutor sieht sich damit als umfangreichster Anbieter für digitale Lernhilfe in Deutschland, Österreich und der Schweiz, einem Markt mit insgesamt mehr als elf Mio. Schülern.
EMERAM Capital Partners wurde federführend und umfassend von der Münchener Wirtschaftskanzlei GLNS (www.glns.de) beraten. Rechtsanwalt Prof. Dr. Simon Bulla hat als Partner von pdrei Rechtsanwälte die Transaktion im Bereich des Vergaberechts, des EU-Beihilfenrechts und des Förderrechts begleitet.
Einzelheiten unter https://www.zip-online.de/67108.htm.
Dr. Pfahl verstärkt das Team im Verwaltungsrecht und ist neben den Fachanwälten für Verwaltungsrecht Cornelius Thoma, Gert Guggemos und Prof. Dr. Simon Bulla sowie Frau Rechtsanwältin Franziska Niemetz nunmehr der fünfte Berufsträger mit Tätigkeitsschwerpunkt im Verwaltungsrecht und Öffentlichen Recht.
Dr. Sebastian Pfahl war nach seiner Promotion im Öffentlichen Wirtschaftsrecht am Lehrstuhl von Prof. Dr. Matthias Rossi als Rechtsanwalt in einer multidisziplinären Augsburger Kanzlei im Bereich des Verwaltungsrechts und zuletzt bei GSK in München im Bereich des Infrastrukturrechts tätig. Bei pdrei Rechtsanwälte wird er insbesondere das Referat Bauplanungsrecht und städtebauliche Verträge von Rechtsanwalt Guggemos und das Referat Öffentliches Wirtschaftsrecht von Rechtsanwalt Prof. Dr. Bulla ergänzen.
Mit dem Eintritt von Dr. Pfahl bauen wir unsere Marktposition im Bereich des Öffentlichen Rechts und Verwaltungsrechts zielgerichtet weiter aus“.
Es richtet sich an im Verwaltungsrecht tätige Rechtsanwälte*innen, Richter*innen und Mitarbeiter*innen in öffentlichen Verwaltungen.
Unser Partner RA Prof. Dr. Simon Bulla, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Vergaberecht, kommentiert in diesem umfassenden Handbuch sieben Kapitel von den Grundlagen des Verwaltungsverfahrens, etwa den Formen des Verwaltungshandelns und die Beteiligtenstellung, über verfahrensrechtliche Schritte, wie die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und das Wiederaufgreifen des Verfahrens, bis hin zu prozessualen Fragen wie dem (Eil-)Rechtsschutz des Adressaten, dem Rechtsschutz von Dritten und Nachbarn und dem vorbeugenden Rechtsschutz.
Im Handbuch findet sich schließlich eine umfassende Darstellung des Planfeststellungsverfahrens von RA Prof. Dr. Simon Bulla.
Aufgrund des Bezugs auf das BauGB sind vom Gesetz auch weitere Verfahren nach dem BauGB erfasst, wie z.B. Umlegungsverfahren. Das Gesetz ist zeitlich befristet auf den 31.12.2021 (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 PlanSIG) , es tritt zudem mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 PlanSIG).
Wegen der Fristenregelung war eine (komplizierte) Übergangsregelung notwendig, die sich in § 6 PlanSIG findet. U.a. fordert das Gesetz in § 6 PlanSIG, dass bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnene aber noch nicht abgeschlossene Verfahrensschritte zu wiederholen sind (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 PlanSIG).
Was bringt das PlanSIG?
1. Erleichterungen bei den Bekanntmachungen (§ 2 PlanSIG):
Im Bauleitplanverfahren sind verschiedene Schritte zwingend ortsüblich/ öffentlich bekannt zu machen, so z.B.:
- der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
- die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB
- namentlich der Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB usw.
Erfasst werden von der Regelung des § 2 Abs. 1 PlanSIG der Anschlag an der Amtstafel sowie die Auslegung zur Einsichtnahme als Bekanntmachungsformen, da hierfür die interessierte Öffentlichkeit die Amtsräume aufsuchen muss, was eventuell in Pandemiezeiten aufgrund behördlicher Anordnung nicht möglich ist.
Soweit eine Gemeinde den Anschlag an der Amtstafel (zulässigerweise) als Bekanntmachungsform festgelegt hat, ist das Gesetz somit anwendbar. Gleiches gilt in Fällen der Bekanntmachung durch Auslegung zur Einsichtnahme.
In diesen Fällen kann die Bekanntmachung im Internet erfolgen (§ 2 Abs. 1 PlanSIG), wobei damit die Internetseite der Gemeinde gemeint ist- das ergibt sich aus dem Bezug in § 2 Abs. 2 PlanSIG auf § 27 a Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 VwVfG (die Internetseite z.B. eines beauftragten Planungsbüros wäre damit nicht zulässig).
Zusätzlich hat die Bekanntmachung dann in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt (soweit vorhanden) oder einer örtlichen Tageszeitung zu erfolgen (§ 2 Abs. 1 S. 2 PlanSIG).
Der Text beider Bekanntmachungen sollte zur Sicherheit identisch sein. In der Bekanntmachung im Amtsblatt bzw. der örtlichen Tageszeitung ist zudem die Internetseite anzugeben, auf der die Bekanntmachung eingesehen werden kann.
2. Auslegung von Unterlagen (§ 3 PlanUIG):
Auch hier versucht das Gesetz eine Erleichterung zu schaffen. Ob diese tatsächlich eintritt, ist fraglich.
Von Bedeutung in der Praxis wird dabei die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sein.
Nach § 3 Abs. 1 PlanSIG kann zwar die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden, soweit die Auslegung mit Ablauf des 31.03.2021 endet. Die Unterlagen sind dann auf der homepage der Gemeinde bereit zu stellen. In der Bekanntmachung ist nach § 3 Abs. 1 PlanSIG darauf zu verweisen, dass und wo die Unterlagen im Internet ausgelegt werden. § 4 a Abs. 4 S. 1 BauGB bleibt daneben unberührt.
§ 3 bleibt Abs. 2 PlanSIG sieht aber dann vor, dass die angeordnete Auslegung daneben als zusätzliches Informationsangebot erfolgen soll, soweit dies nach Feststellung der zuständigen Behörde den Umständen nach möglich ist.
Unterbleibt eine Auslegung, hat die zuständige Behörde zusätzlich zur Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder in begründeten Fällen durch Versendung zur Verfügung zu stellen.
Die Gemeinde wird also zu prüfen haben, ob sie dennoch parallel eine Auslegung in den Amtsräumen durchführt. Wie dies in Zeiten von CORONA funktionieren kann, bzw. welche Anforderungen daran gestellt werden, hat sich in der jüngsten Praxis bei den meisten Kommunen rasch etabliert. Die Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 24.03.2020 (25-4611.110) bietet hierfür praxisrelevante Anleitungen.
Insofern wird § 3 Abs. 1 PlanSIG wohl nur dann relevant werden, wenn pandemiebedingt kein Zutritt zu den Amtsräumen nach Maßgabe der Anforderungen hieran geschaffen werden kann oder eine allgemeine Ausgangssperre angeordnet wurde.
Die Ersatzform der Auslegung erfordert dann die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Lesegeräte, womit wohl Tablets oder Computerterminals etc. gemeint sind.
Hier besteht erwartungsgemäß Rechtsunsicherheit, welche Anforderungen an die Bedienbarkeit, Darstellungsqualität etc. dieser Geräte zu stellen sind.
Zudem ist in begründeten Fällen eine Versendung erforderlich, was entsprechenden Aufwand und Kosten verursachen wird.
Es bleibt abzuwarten, ob bei einer befürchteten 2. Welle der CORONA Pandemie entsprechende Einschränkungen drohen, die tatsächlich dazu veranlassen, auf § 3 PlanSIG zurückzugreifen. Andernfalls, zumal in der aktuellen Situation wird das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB der rechtssicherere Weg sein, soweit die Vorgaben gem. Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 24.03.2020 (25-4611.110) eingehalten werden.
3. Abgabe von Stellungnahmen:
Üblich und rechtlich vorgegeben ist, dass Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB schriftlich, mündlich oder elektronisch abgegeben werden können. darauf muss jedoch in der Bekanntmachung nicht hingewiesen werden. wie allgemein empfiehlt sich, in der Bekanntmachung lediglich auf die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme hinzuweisen. Auch in CORONA Zeiten werden Stellungnahmen ohne Einschränkung schriftlich oder elektronisch eingereicht werden können. Relevant ist somit nur die mündliche Abgabe einer Stellungnahme, da dies deren Niederschrift erfordert.
Nach § 4 Abs. 1 PlanSIG kann die Gemeinde nunmehr diese Möglichkeit ausschließen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die jeweilige Erklärungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 endet und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass innerhalb der Erklärungsfrist eine Entgegennahme zur Niederschrift nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein würde. Letzteres wird eintreten, wenn das Rathaus nicht durch Fremde betreten werden darf oder wenn eine längere Ausgangssperre angeordnet wurde. Unklar ist jedoch, was mit „unverhältnismäßigem Aufwand“ gemeint ist. Die kommende Zeit mag dies ergeben (bzw. hoffentlich nicht).
Wenn die Gemeinde die Möglichkeit der Niederschrift ausschließen will, muss sie dies dann in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB mitteilen (§ 4 Abs. 2 PlanSIG). Sie hat zudem dann einen Zugang für die Abgabe von elektronischen Erklärungen bereitzuhalten, worauf ebenfalls in der Bekanntmachung hinzuweisen ist.
Fazit: ob das PlanSIG die bezweckte Erleichterung für Bauleitplanverfahren erbringen wird, ist fraglich. Es ist im allseitigen Interesse zu wünschen, dass in der Praxis keine Situationen eintreten werden, die dies erproben müssen.
Der Aufsatz befasst sich mit der Berücksichtigung der Entscheidung bei neu anstehenden Vergabeverfahren
- angefangen von der Leistungsbeschreibung, die weiterhin auf die klassischen Leistungsphasen der HOAI abstellen kann,
- über die Wahl der Zuschlagskriterien, die künftig stärker auf den Preis abstellen können, ohne den Anspruch eines Leistungswettbewerbs aus § 76 Abs. 1 S. 1 VgV aufzugeben,
- die gestiegenen Anforderungen an eine Preisprüfung auf die Auskömmlichkeit der angebotenen Preise
- bis hin zu alternativen Instrumenten, etwa einer Festpreisvergabe zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Honorar.
Bei bereits eingeleiteten Vergabeverfahren weist der Aufsatz auf die Fallstricke eines (auch im Verhandlungsverfahren) nachträglichen Verzichts auf Mindestanforderungen und der (u. U. schadensersatzbewehrten) Aufhebung eines Vergabeverfahrens hin, um die Honorare nachträglich nach unten zu verhandeln. Als milderes Mittel wird, soweit zulässig, die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens empfohlen.
Abschließend widmet sich der Beitrag den Auswirkungen des HOAI-Urteils auf bestehende Verträge. Es beansprucht der allgemeine Rechtsgrundsatz des pacta sunt servanda Geltung: Eine Berufung des Architekten auf Mindestsatzunterschreitungen ist ebenso unzulässig wie umgekehrt eine Geltendmachung von unzulässigen Höchstsatzüberschreitungen durch kommunale Auftraggeber.
Eine Änderung der IMBek „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ wird folgen.
Generelle Wertgrenzen
Auch für kommunale Auftraggeber können damit Lieferungen und Dienstleistungen
- bis netto 5.000,- EUR als Direktaufträge
- bis netto 100.000,- EUR im Rahmen von Verhandlungsvergaben
- und bis netto 100.000,- EUR in beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb
sowie Bauleistungen
- bis netto 100.000,- EUR im Rahmen von Verhandlungsvergaben
- bis netto 10.000,- EUR als Direktaufträge
- und bis netto 1.000.000,- EUR in beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb
beschafft werden.
Corona-bedingte Sonderwertgrenzen
Noch weiter gehende Erleichterungen werden für durch die Corona-Krise begründete Beschaffungen gezogen. Dies sollen insbesondere (= nicht abschließend) Beschaffungen von medizinischen Bedarfsgegenständen und Leistungen sein, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Verwaltung dienen.Diese können durchgeführt werden
- bis zu einer Wertgrenze in Höhe von netto 25.000,- EUR ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens durch Direktauftrag gem. § 14 UVgO und
- bis zum EU-Schwellenwert (netto 214.000,- EUR) im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb.